Werden Forderungen durch Faustpfand- und Forderungspfandrechte gesichert, ist folgendes zu beachten:
- Pfandgegenstände und Pfandrechtsarten
- Umfang der Pfandhaft
- Pfandansprache
- Kollokation / Pfandverwertung
- Inländische Pfandobjekte
- Ausländische Pfandobjekte
Weiterführende Informationen
- Personalsicherheiten
- Die Personalsicherheiten werden im Kollokationsplan lediglich vermerkt
- Sie werden als Bedingungen für die Auszahlung der Konkursdividende berücksichtigt
- Der Gläubiger einer Personalsicherheit muss sich anrechnen lassen, was er erhalten hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte erhalten können.
- Die Personalsicherheiten werden im Kollokationsplan lediglich vermerkt
- Drittsicherheiten
- Da das Drittpfand im Eigentum eines Dritten und nicht des Gemeinschuldners steht, wird die Forderung des Gläubigers nur, aber immerhin mit dem Drittpfandhinweis unter den „Unversicherten Forderungen“ im vollen Betrage kolloziert.
- Vgl. KOV 61
Pfandgegenstände
Als Pfandgegenstände kommen in Betracht:
- Faustpfand
- Schuldbrief
- Wertschriften
- Edelmetalle
- Schmuck
- Warenlager
- Fahrzeuge (wenig geeigneter, weil der Schlüssel an den Pfandgläubiger zu übergeben ist)
- usw.
- Retentionsrecht
- Besitzgebundene Pfandrechte
- Kaufmännisches Retentionsrecht: ZGB 895 ff.
- Arbeitsvertragliches Retentionsrecht: OR 339a Abs. 3
- Retentionsrecht des Beauftragten: OR 401 Abs. 3
- Retentionsrecht der Parteien des Agenturvertrages: OR 418o und OR 418v
- Retentionsrecht des Kommissionärs: OR 434
- Retentionsrecht des Frachtführers: OR 451 / des Spediteurs: OR 439 i.V.m. OR 434
- Retentionsrecht des Lagerhalters: OR 485 Abs. 3
- Besitzlose Pfandrechte
- Retentionsrecht des Vermieters von Geschäftsräumen
- Retentionsrecht der Stockwerkeigentümergemeinschaft
- Retentionsrecht der Gastwirte und Stallwirte
- Besitzgebundene Pfandrechte
- Forderungspfandrecht
- Obligatorische Forderungen
- Obligatorische Rechte
- Pfandrechtsforderung Dritter am Versicherungsanspruch
- Zollpfandrecht
- Für Zoll beschlagnahmte Ware
- Keine Verwertung innerhalb der Konkursmasse / Eigenverwertungsrecht der Zollverwaltung (ESTV)
Weiterführende Informationen
Sicherheiten: Realsicherheiten und Personalsicherheiten
Lombardkredit und Margin Call
Besitzgebundenes Retentionsrecht
Besitzloses Retentionsrecht
Umfang der Pfandhaft
Grundlagen
- ZGB 891 – ZGB 893
- ZGB 901
Pfandhafterstreckung
Die Pfandhaft erstreckt sich auf
- Kapital
- Zinsen (angefangener und ein verfallener Zins)
- Kosten
Mitverhaftete Pfanderlöse
Bei Faustpfandrechten sind mitverhaftet:
- Erträgnisse
- Zinsbetreffnisse
- Bemerkung eines allf. Drittschuldners
Pfandansprache
Der Gläubiger hat im Rahmen seiner Forderungseingabe anzumelden und zu behaupten:
- Grundlagen
- KOV 60
- VZG 126
- Bestand der Pfandforderung
- Höhe der Pfandforderung
- Rang
- Bezeichnung Pfandgegenstand
- Pfandgegenstand ist Eigentum des Gemeinschuldners und daher im Konkursinventar, unter Hinweis auf die Verpfändung zu erfassen
- Nennung der Massagegenstände (Inventar-Nummer)
- Grundstück oder Schuldbrief
- Zugehör
- Mitverhaftete Fruchterträge und Erträgnisse
- Mitverpfändete Zinsbetreffnisse
- Kaufmännisches Retentionsrecht gemäss ZGB 895 Abs. 2 [vgl. BGE 55 III 86]
- Pfandansprache
- Angabe des Gegenstandes, der für die Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner verwertet werden soll
- Der Kollokationsplan hat für jede Pfandansprache genau anzugeben, auf welchen Massagegenstand sie sich bezieht; bei Grundstücken sind die mitverhafteten Früchte und Erträgnisse sowie die Zugehör, bei Forderungen allfällig mitverpfändete Zinsbetreffnisse unzweideutig zu bezeichnen, unter Verweisung auf die Einträge im Inventar. Ist ein Dritter persönlicher Schuldner, so ist dies ebenfalls zu bemerken
- Vgl. KOV 60 Abs. 3
- Bezeichnung Pfandgegenstand
Weiterführende Informationen
Gemeinschuldner nur Pfandeigentümer (Pfandbesteller)
- Aufnahme der Pfandforderung unter den pfandversicherten Forderung im Kollokationsplan
- Vermerk, dass der bestimmte Dritte Forderungsschuldner ist [vgl. KOV 60 Abs. 3]
- Ein allf. Pfandausfall ist nicht in der 3. Konkursklasse zu berücksichtigen, dass der Pfandbesteller nicht persönlicher Schuldner ist [vgl. BGE 113 III 130].
Eigentümerschuldbrief
- Forderungen aus als Faustpfänder haftenden Eigentümerschuldriefen
- Betrag der zuzulassenden Faustpfandforderung ist unter den „Faustpfandversicherten Forderungen“ zu kollozieren
- Faustpfandversicherte Forderung kleiner als Quantitativ des verpfändeten Schuldbriefs
- Differenzbetrag darf nicht als grundpfandversichert kolloziert werden
- Vgl. VZG 126 Abs. 2
- Vgl. auch KOV 76 (keine separate Versteigerung und Löschung nach der Verwertung)
- Siehe ferner BGE 115 II 149 ff. = Pra 1989, 973 ff., BGE 107 III 128 ff., BGE 106 III 73 ff
- Faustpfandversicherte Forderung kleiner als Quantitativ des verpfändeten Schuldbriefs
- Verpfändeter Schuldbrief ist mit dem Betrag zugelassenen Faustpfandforderung unter den „Grundpfandversicherten Forderungen“ aufzunehmen, und zwar unter Hinweis die Faustpfand-Kollokation [vgl. VZG 126 Abs. 1]
- Fazit
- Der Faustpfandgläubiger eines Schuldbriefs kann diesen im Konkurs direkt geltend machen, ohne zuerst den Faustpfandtitel verwerten lassen zu müssen
- Dagegen kann der Faustpfandgläubiger den Pfandausfall im Konkurs nicht geltend machen [vgl. BGE 107 III 128 ff.]
- Betrag der zuzulassenden Faustpfandforderung ist unter den „Faustpfandversicherten Forderungen“ zu kollozieren
Kollokation / Pfandverwertung
Bei der Kollokation und Pfandverwertung spielt der Lageort des Pfandobjektes eine wesentliche Rolle. Die Pfandlage beeinflusst die Behandlung von Kollokation und Verwertung etc.:
Inländische Pfandobjekte
- Admassierung
- Einlieferung durch den Pfandgläubiger
- Einzelheiten siehe «Forderungseingabe: Einreichung von Faustpfandgegenständen?»
- Kollokation
- Bestand
- Kreditforderung
- Höhe
- Quantitativ der (aktuellen) Kreditforderung
- Rang
- nach den Rangverhältnissen (Pfandstellenprinzip)
- Bestand
- Dividendenanspruch
- Nach Verwertung und rechtskräftiger Verteilungsliste
- Dividendenumfang
- Gemäss Kollokationsplan und Verteilungsliste
- Ungedeckter Teil Pfandforderung = Pfandausfall > Partizipation in der 3. Konkursklasse an der allgemeinen Masse [vgl. KOV 85]
- Dividendenzahlungszeitpunkt
- nach Rechtskraft der Verteilungsliste
Ausländische Pfandobjekte
- Pfandgegenstand des Gemeinschuldners im Ausland
- In der Regel keine Admassierung in die Schweiz
- Kollokation
- Als unversicherte Forderung unter Hinweis auf das nicht admassierbare, ausländische Pfand
- Vgl. BGE 51 III 134
- Dividendenanspruch
- Erst nach Liquidation des Pfandgegenstands im Ausland und Abrechnung [vgl. KOV 62]
- Dividendenumfang
- Dividendenanspruch nur auf Pfandausfall [vgl. KOV 62]
- Dividendenzahlungszeitpunkt
- Keine Auszahlung vor Pfandliquidation im Ausland [vgl. KOV 62]